Infothek
Versicherungen und Steuern




Einkommensteuer

Bei der Lohn- und Einkommensteuer kann man die Beiträge für Risikolebensversicherungen, Kapitallebensversicherungen mit mindestens zwölfjähriger Laufzeit, bestimmte Rentenversicherungen, Krankenversicherungen, Unfallversicherungen und Haftpflichtversicherungen als Sonderausgaben geltend  machen. Das führt im Prinzip zu einer Senkung des steuerpflichtigen Einkommens und damit der Steuerlast. Die erwähnten Versicherungsbeiträge bilden zusammen mit verschiedenen anderen Posten (vor allem Sozialversicherungsbeiträge und 50%  der Bausparverträge) die Vorsorgeaufwendungen. Für deren Berücksichtigung sieht das Einkommensteuergesetz Höchstbeträge vor. Für ältere ehemalige DDR-Bürger kommen auch die Beiträge für Lebensversicherungsverträge mit weniger als zwölf Jahren Laufzeit als Sonderausgaben in Betracht. Wegen der Einzelheiten  erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Finanzamt.

Zu dem steuerpflichtigen  Einkommen gehören eventuelle Zinseinnahmen. Zinsen bekommt man auch bei kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen. Sie sind aber bei  Lebensversicherungen mit mindestens 12jähriger Laufzeit nicht steuerpflichtig. Erwägt man den Abschluss eines Versicherungsvertrages vornehmlich unter steuerlichen Gesichtspunkten, so sollte man vorher sehr genau prüfen, ob die erhofften steuerlichen Vorteile auch wirklich eintreten; dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen Lebensversicherungen zur Sicherung oder zur Tilgung von Darlehen eingesetzt werden. Zudem muss man bedenken, dass der Gesetzgeber das  Steuerrecht ändern könnte.


Versicherungssteuer

Die Zahlungen des Versicherungsnehmers an seinen Versicherer unterliegen  nicht der Mehrwertsteuer. Statt dessen wird eine Versicherungssteuer erhoben,  die ab 1. Januar 1995 15% beträgt. Bei Feuer-, Hagel-, Seeschiffskasko- und  Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr bestehen niedrigere Steuersätze. Lebens- und Krankenversicherungsverträge sind von der Versicherungssteuerpflicht  wegen ihrer besonderen sozialen Bedeutung ausgenommen. Steuerschuldner ist der  Versicherungsnehmer. Der Versicherer erhebt die Steuer mit der  Versicherungsprämie und führt sie an das Finanzamt ab.

 

 

 

 

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