Infothek Versicherungen und Steuern
Einkommensteuer
Bei der Lohn- und Einkommensteuer kann man die Beiträge für Risikolebensversicherungen, Kapitallebensversicherungen mit mindestens zwölfjähriger Laufzeit, bestimmte Rentenversicherungen, Krankenversicherungen, Unfallversicherungen und Haftpflichtversicherungen als Sonderausgaben geltend machen. Das führt im Prinzip zu einer Senkung des steuerpflichtigen Einkommens und damit der Steuerlast. Die erwähnten Versicherungsbeiträge bilden zusammen mit verschiedenen anderen Posten (vor allem Sozialversicherungsbeiträge und 50% der Bausparverträge) die Vorsorgeaufwendungen. Für deren Berücksichtigung sieht das Einkommensteuergesetz Höchstbeträge vor. Für ältere ehemalige DDR-Bürger kommen auch die Beiträge für Lebensversicherungsverträge mit weniger als zwölf Jahren Laufzeit als Sonderausgaben in Betracht. Wegen der Einzelheiten erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Finanzamt.
Zu dem steuerpflichtigen Einkommen gehören eventuelle Zinseinnahmen. Zinsen bekommt man auch bei kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen. Sie sind aber bei Lebensversicherungen mit mindestens 12jähriger Laufzeit nicht steuerpflichtig. Erwägt man den Abschluss eines Versicherungsvertrages vornehmlich unter steuerlichen Gesichtspunkten, so sollte man vorher sehr genau prüfen, ob die erhofften steuerlichen Vorteile auch wirklich eintreten; dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen Lebensversicherungen zur Sicherung oder zur Tilgung von Darlehen eingesetzt werden. Zudem muss man bedenken, dass der Gesetzgeber das Steuerrecht ändern könnte.
Versicherungssteuer
Die Zahlungen des Versicherungsnehmers an seinen Versicherer unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Statt dessen wird eine Versicherungssteuer erhoben, die ab 1. Januar 1995 15% beträgt. Bei Feuer-, Hagel-, Seeschiffskasko- und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr bestehen niedrigere Steuersätze. Lebens- und Krankenversicherungsverträge sind von der Versicherungssteuerpflicht wegen ihrer besonderen sozialen Bedeutung ausgenommen. Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Der Versicherer erhebt die Steuer mit der Versicherungsprämie und führt sie an das Finanzamt ab.
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