Infothek Schadensfall - Was ist zu tun?
Im Falle eines Falles sind einige Regeln zu beachten, damit Sie den vereinbarten Schadenersatz erhalten. Zügig kann die Versicherung einen Schaden nur abwickeln, wenn sie unverzüglich davon erfährt und die erforderlichen Angaben über das Schadenereignis und den Schadenumfang erhält. Ausserdem benötigt der Versicherer immer die Nummer des Versicherungsscheins.
Der Versicherer ist so schnell wie möglich schriftlich über einen Schaden zu informieren. Dafür gibt es sogar Fristen: Laut Versicherungsvertragsgesetz muss die Anzeige des Versicherungsfalles binnen drei Tagen erfolgen (§ 92). In der Auto- und der Privathaftpflichtversicherung wird das grosszügiger gehandhabt, aber auch hier gilt: längstens eine Woche. Angaben über Fristen finden Sie in den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Neben einer unverzüglichen Meldung über den Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherungsnehmer ebenso verpflichtet, an der Aufklärung des Tatbestandes mitzuwirken sowie den Schaden in den geringstmöglichen Grenzen zu halten.
Bei einem Verkehrsunfall zum Beispiel sollten Sie
die Personalien der beteiligten Fahrer
die Daten der beteiligten Fahrzeuge (Wagentyp und Kennzeichen)
eventuell die Personalien von Zeugen sowie
eine Beschreibung des Unfallherganges
notieren.
Auch Fotos von der Unfallstelle - möglichst aus verschiedenen Perspektiven - können sehr nützlich sein. Bei unklarer Sachlage, Personenschäden oder höheren Sachschäden sollte die Polizei eingeschaltet werden. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Schuldanerkenntnisse abgeben oder Zahlungen leisten.
Schäden durch Feuer, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus oder Raub müssen Sie unbedingt der Polizei melden. Nach einem Einbruch sollten Sie möglichst nichts anrühren oder verändern, bis die Polizei eintrifft. Der zuständigen Polizeidienststelle müssen Sie eine Liste aller zerstörten und verschwundenen Sachen vorlegen. Um die Schadenhöhe nachweisen zu können, sollten Sie - zumindest bei grösseren und teuren Anschaffungen - die Rechnungen aufbewahren. Diese Anzeigepflicht gilt selbstverständlich auch für die Reisegepäckversicherung. Hier ist sogar bei jedem Schaden im Hotel oder bei Bahn und Fluggesellschaft eine Bescheinigung des Unternehmens einzureichen.
Leistungspflicht und Leistungsverweigerung des Versicherers
Wer im Bett raucht, in seiner Wohnung selbstgeflickte Sicherungen verwendet oder einen gefüllten Benzinkanister aufbewahrt, stösst im Schadenfall bei seiner Hausratversicherung auf taube Ohren.
Die Vollkaskoversicherung wird Autofahrer abweisen, wenn sie trotz Übermüdung Ihre Fahrt fortsetzen, abgefahrene Reifen nicht auswechseln und mit schadhaften Bremsen nicht mehr die Kurve kriegen.
In allen diesen Fällen handelt es sich um bodenlosen Leichtsinn, um - juristisch gesprochen - "grobe Fahrlässigkeit" beim Umgang mit eigenem Hab und Gut. Die Versicherung bleibt leistungsfrei. Hingegen zahlt sie bei einfacher Fahrlässigkeit. Was jeweils grobe, was einfache Fahrlässigkeit ist, hängt mitunter von den Umständen des Falles ab. Das ist nicht immer leicht zu entscheiden, auch wenn die ständige Rechtsprechung der Gerichte da meist weiterhilft.
In einem wichtigen Bereich jedoch kommt die Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit für Schäden auf: In der Haftpflichtversicherung. Wer als Autofahrer, Fussgänger oder Radfahrer einen anderen schuldhaft schädigt, dem steht die Haftpflichtversicherung auch dann zur Seite, wenn er die erforderliche Sorgfalt in hohem Masse ausser acht gelassen hat. Leer geht selbstverständlich aus, wer einen Schaden absichtlich anrichtet oder die Versicherung durch falsche Angaben zu täuschen versucht. Auch verschwiegenen Gefahrenerhöhungen führen mindestens zu einer Minderung der Schadenersatzleistung: Ist der Hausrat jetzt 40.000 EUR wert, statt der versicherten 20.000 EUR, dann gibt es von der Versicherung nur die Hälfte ersetzt. Andere Gefahrenerhöhungen können sogar zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
Ehrlichkeit zahlt sich aus
Kein Ende nehmen Versuche, die Urlaubskasse durch Versicherungsbetrug aufzubessern. So täuschte ein 20jähriger Deutscher am Wörthersee einen Raubüberfall vor. Unbekannte Täter hätten ihm sein Reisegepäck samt Videoausrüstung geraubt. Den Schaden bezifferte er auf 3.500‚-. Der junge Mann verwickelte sich jedoch bei der Gendarmerie in Widersprüche und konnte bald überführt werden.
Haben Sie nicht auch schon einmal daran gedacht, bei einem Versicherungsschaden noch etwas draufzulegen - etwa mehr anzugeben, als tatsächlich gestohlen wurde, oder nach einem Brand den Wert der verkohlten Habe ein wenig höher anzusetzen? Was hier nur wie ein bisschen Schummelei klingt, ist in Wahrheit jedoch kein Kavaliersdelikt.
Denn wer die Versicherung im Schadenfall bewusst falsch informiert, riskiert nicht nur seinen Versicherungsschutz, sondern macht sich überdies strafbar. Denn hierfür kennen die Juristen ein Wort, das jedem geläufig ist: Betrug.
Mehr noch: Die Vielzahl kleiner Betrügereien addieren sich in allen Versicherungszweigen zu beachtlichen Millionenbeträgen. Millionen, die jeder Versicherte letztlich mit seinen Beiträgen bezahlen muss.
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