Infothek Verträge und Vertragsrecht
Das kleine Versicherungs- ABC
Automatische Vertragsverlängerung
Ein- oder mehrjährige Verträge verlängern sich meist automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt werden.
Kündigung des Vertrages Wer den Vertrag beenden möchte, weil etwa das versicherte Risiko nicht mehr besteht, finanzielle Engpässe aufgetreten sind oder ein anderes Versicherungsangebot attraktiver ist, muss dies schriftlich tun, auf jeden Fall aber fristgerecht, am besten durch Einschreiben.
Ihre Lebensversicherung ist jederzeit kündbar, frühestens jedoch zum Ende des ersten Versicherungsjahres. Bei Kurzverträgen, z. B. einer Vollkasko- oder Auslandsreisekrankenversicherung für die Urlaubszeit, endet der Versicherungsschutz automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt. Für die Kfz-Haftpflicht besteht ein Kündigungsrecht von einem Monat.
Leistungsumfang genau prüfen
Bis Mitte 1994 konnte keine Versicherung nach Belieben bestimmte Risiken ausschliessen, d.h. für die meisten Verträge waren die Versicherungsbedingungen - das leider unverzichtbare Kleingedruckte - praktisch gleich und der Preisvergleich war bei der Wahl des Versicherers ausschlaggebend.
Seit Juli 1994 ist dies jedoch mit der Vollendung des europäischen Binnenmarktes anders geworden. Die Genehmigungspflicht für Vertragsinhalte und Tarife durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) ist entfallen. Nun ist es allein Sache der Versicherungsunternehmen, bestimmte Risiken ein- und auszuschliessen. Die Produktpalette wird dadurch bunter und reichhaltiger. Die Kehrseite: Preise und Leistungen zu vergleichen wird schwieriger.
Um so wichtiger ist es, sich vor Vertragsabschluss Klarheit über Leistungsumfang, Kosten und evtl. Risikoausschlüsse zu verschaffen, d.h. es ist unbedingt notwendig, sich die Versicherungsbedingungen genau anzusehen und zu prüfen.
Die Vertragswerke der Versicherer versprechen leider kein besonderes Lesevergnügen. Es gibt aber von den Fachverbänden verfasste Übersetzungen in Form von Merkblättern, die leichter verständlich sind.
So sollte man wissen, ob in der Hausratversicherung Fahrraddiebstahl, Sturm-, Implosions- und Überspannungsschäden mitversichert sind oder nicht, ob die Unfallversicherung auch bei 5 Prozent und nicht erst bei 50 Prozent Invalidität zahlt, ob die Windschutzscheibe unter den Teilkaskoschutz fällt und Sie bei einem Schaden 300, 500 oder 1000 Mark möglicherweise selbst tragen müssen.
Ausnahme: Für Pflichtversicherungen (Kfz-Haftpflicht) und die private Krankenversicherung (Vollversicherung als Gegenstück zum gesetzlichen Kassenschutz) besteht noch eine Vorlagepflicht der Versicherungsbedingungen beim BAV, doch kann die Behörde erst bei Missständen korrigierend eingreifen.
Bei Versicherungsprämien sparen
Zahlreiche Versicherungen gewähren mittelständischen Unternehmen heute Prämiennachlässe bis zu 40%. Wegen des gesättigten Marktes ist es meist nicht einmal erforderlich, den Versicherer zu wechseln. Auch mit den Altgesellschaften lässt sich verhandeln wie nie zuvor. Besonders wirkungsvoll dann, wenn das versicherte Unternehmen sich vor dem Gespräch einen Überblick Über die günstigsten Marktangebote eingeholt hat und die im Gespräch präsentiert.
Zahlreiche Versicherungen gewähren mittelständischen Unternehmen heute Prämiennachlässe bis zu 40%. Das vor allem dann, wenn der Vertrag in letzter Zeit keine oder nur eine geringe Schadenquote aufweist.
Selbst wenn die Assekuranten zur Kasse gebeten wurden, empfehlen sich Verhandlungen über die Firmenpolice. Wegen des gesättigten Marktes ist es meist nicht einmal erforderlich, den Versicherer zu wechseln. Auch mit den Altgesellschaften lässt sich verhandeln wie nie zuvor. Besonders wirkungsvoll dann, wenn das versicherte Unternehmen sich vor dem Gespräch einen Überblick über die günstigsten Marktangebote eingeholt hat und die im Gespräch präsentiert. Überhaupt ist zu empfehlen, nicht nur die Konditionen der potentiellen Neuversicherer zu sondieren, sondern stets auch die aktualisierten Bedingungen des alten Assekuranten.
Praktisch jedes KMU hat derzeit die Chance, im kommenden Jahr billiger und trotzdem besser versichert zu sein. Dabei lässt sich beobachten, dass die Versicherer - nicht nur bei Kfz - eher mit scharf kalkulierten Prämien werben als mit Beitragsrückerstattungen. Nicht nur eine niedrigere Prämie lässt sich erzielen, sondern auch ein grösserer Versicherungsschutz ohne Teuerungsaufschlag auf den Beitrag. Die für den Kunden günstigeren Konditionen können dann oft auf Jahre festgeschrieben werden.
Zwar bestehen mehrere Versicherer ihrem wechselwilligen Kunden gegenüber auf der Einhaltung der üblichen dreimonatigen Kündigungsfrist. Der Hauptfälligkeitstermin ist der 1.Januar eines Kalenderjahres. Jedoch wird daraus oft eine Ein-Monats-Frist (die ist bei der Quelle-Versicherung Standard), oder sie wird ganz aufgehoben. Im letzten Fall sind sogar tägliche Kündigungen möglich. Ohnehin können diejenigen Versicherungsnehmer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, deren Prämie aufgrund einer Beitragsanpassungsklausel erhöht werden soll. Quelle. Haufe Verlagsgruppe
Risiken bei Vertragsabschluss
Konkurse von Versicherern sind praktisch unmöglich. Dafür sorgen die staatliche Aufsicht über die Lebensversicherung in Deutschland sowie die strengen gesetzlichen Vorschriften. Im Unterschied zu Fondsgesellschaften, die das Geld ihrer Kunden nur verwalten, nehmen die Versicherungsunternehmen ihren Kunden zudem das Risiko ab, bei der Kapitalanlage schlecht abzuschneiden. Sie garantieren ihren Kunden derzeit sogar eine Verzinsung von mindestens 4 Prozent auf die für die Vorsorge angelegten Mittel. Bei der privaten Rentenversicherung stehen die Unternehmen ausserdem dafür ein, dass die Kunden nach Jahrzehnten ihre monatliche Rente auch tatsächlich bis zum Lebensende bekommen. --- Quelle: GDV e.V.
Gesundheitsfragen
Das Antragsformular enthält Fragen zu Ihrer Gesundheit, die beim Abschluss Ihrer Lebensversicherung gewissenhaft zu beantworten sind. Das Lebensversicherungsunternehmen benötigt diese Angaben, um das Risiko sachgerecht einschätzen zu können.
Die richtige und vollständige Beantwortung liegt auch in Ihrem Interesse, denn bei unrichtigen oder unvollständigen Auskünften des Versicherungskunden über seinen Gesundheitszustand liegt eine Verletzung der Anzeigepflicht vor. Das berechtigt das Versicherungsunternehmen, innerhalb der ersten zehn Jahre nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurückzutreten. Und das bedeutet: Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz.
In bestimmten Fällen ist über die Beantwortung der Gesundheitsfragen hinaus eine Ärztliche Untersuchung notwendig. Allerdings ist dies heute in der Regel erst ab Versicherungssummen von 250 000 DM üblich. Einige Versicherungsunternehmen setzen die Grenze deutlich höher an. Doch spielt auch das Alter, der zu versichernden Person, eine Rolle. Bei höherem Eintrittsalter kann ebenfalls eine ärztliche Untersuchung nötig sein.
Nicht nur Kerngesunde können einen Lebensversicherungsvertrag abschliessen. Auch bei vielen Erkrankungen, an denen Antragsteller leiden oder gelitten haben, ist Versicherungsschutz möglich. Die Art und Schwere der Krankheiten sowie die beantragte Versicherungsform bestimmen im Einzelfall, inwieweit der Versicherungsschutz zu einem normalen Beitrag oder gegen einen Beitragszuschlag übernommen werden kann.
Bei Rentenversicherungen ist die Beantwortung von Gesundheitsfragen dagegen in aller Regel nicht erforderlich. Quelle: GDV e.V.
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich erst nach Annahme des Antrags durch das Lebensversicherungs- unternehmen und nach der Zahlung des ersten Beitrags durch den Kunden, frühestens jedoch zu dem vereinbarten Versicherungsbeginn, der im Versicherungsschein steht. Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod des Versicherten, bei der Aussteuerversicherung mit der Heirat des Kindes. Spätestens endet er mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer. Viele Lebensversicherungen bieten für den Todesfall vorläufigen Versicherungsschutz in begrenzter Höhe an, um den Zeitraum bis zur Bewilligung des Antrags abzudecken. Voraussetzung für diesen Versicherungsschutz ist, dass der erste Beitrag gezahlt oder eine Ermächtigung zum Beitragseinzug erteilt worden ist
Warum Versicherungsprämien pünktlich zahlen?
Wer seine Versicherungsprämie nicht pünktlich zahlt, verliert den Versicherungsschutz. Allerdings muss die Versicherung vorher in einem Mahnschreiben ausdrücklich auf die Folgen des Zahlungsverzuges für seinen Versicherungsschutz hinweisen. Geschieht dies nicht, so bleibt der Versicherungsschutz bestehen, entschied das Landgericht Köln.(Az.: 240 249/95 - 10/96)
Allgemeine Bedingungen
Die Versicherer müssen ihre Produkte nicht mehr wie bisher von den Aufsichtsbehörden genehmigen lassen, sondern können weitgehend frei entscheiden, welche Risiken sie zu welchen Bedingungen und Preisen versichern wollen. Es ist deshalb zu erwarten, dass es in Zukunft keine einheitlichen Versicherungsprodukte mehr geben wird. Der Verbraucher sollte sich deshalb eingehend über Umfang und Inhalt der Leistungen und Preise der einzelnen Versicherungsprodukte informieren, bevor er einen Vertrag abschliesst.
Welche Gefahren das Versicherungsunternehmen übernimmt, muss im Versicherungsvertrag festgelegt sein. Theoretisch könnte das in jedem Versicherungsvertrag völlig anders aussehen. Dann müsste jeder Vertrag in allen Einzelheiten jeweils neu ausgehandelt werden. Das wäre aber in der Sache so, als wollte man das Rad täglich mehrmals neu erfinden. Bei den Kosten sähe es so aus wie die Einzelanfertigung eines Fahrrades nach besonderen Vorstellungen und Maßen des Käufers. So etwas ist selbstverständlich machbar, wird aber sehr teuer. Daher verwenden die Versicherer Allgemeine Versicherungsbedingungen. Zu diesen Bedingungen gehören alle vom Versicherer für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten und mehrfach verwendeten Texten, die Vertragsbestandteil werden. Diese umfassen den Versicherungsantrag, die Tarifbestimmungen, die Risikobeschreibungen und ähnliche Texte, natürlich auch den Versicherungsschein und die ihm meist angehefteten Versicherungsbedingungen. Zusatz- und Sonderbedingungen gehören ebenso dazu wie besondere Bedingungen. Der Kunde sollte diese Unterlagen genau studieren und sich auch Angebote anderer Versicherer einholen. Dabei ist darauf zu achten, wie die Leistung im einzelnen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt worden ist.
Warum versichern?
Niemand ist gegen Schäden, die seine Gesundheit oder seinen Besitz treffen gefeit. Allerdings besteht die Möglichkeit, sich finanziell gegen Schäden abzusichern. Grundgedanke ist die Vorsorge: Mehrere, in aller Regel viele Personen, die von ein und derselben Gefahr bedroht sind (Gefahrengemeinschaft), übertragen das finanzielle Risiko eines Schadens auf den Versicherer und bezahlen ihm dafür einen Versicherungsbeitrag. Fallen nun bei einzelnen Personen Schäden an, werden sie aus dem grossen Topf der Versicherungsbeiträge entschädigt.
Antrag, Versicherungsbeginn und -ende
Bei Vertragsabschluss muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer im Versicherungsantrag alle ihm bekannten Umstände anzeigen, die für die Gefahrenübernahme erheblich sind. Normalerweise fragt der Versicherer schriftlich nach den Punkten, die ihm wichtig sind, und es genügt, wenn man diese Fragen beantwortet. Gerade in der Lebens- und Krankenversicherung ist es sehr wichtig, hier bei der Beantwortung der Fragen rückhaltlos offen und penibel zu sein, da ein Verschweigen wichtiger Risikofaktoren zur Leistungsfreiheit oder zur Annullierung des Vertrages führen kann. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages sollte man sich überlegen, wie lange der Vertrag laufen soll. Schliesst man z. B. einen Vertrag über die Dauer von fünf Jahren, ist man für diesen Zeitraum gebunden; eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ohne besonderen Grund ist im Regelfall ausgeschlossen. Eine kurze Laufzeit erleichtert es, z. B. auf ein günstiges Angebot eines anderen Versicherers "umzusteigen" oder veränderten Lebensumständen Rechnung zu tragen. Auch hier sind Preisvergleiche zwischen "Kurz- und Langläufern" wichtig.
Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich erst nach Annahme des Antrags durch das Lebensversicherungsunternehmen und nach der unverzüglichen Zahlung des ersten Beitrags durch den Kunden, frühestens jedoch zu dem vereinbarten Versicherungsbeginn, der im Versicherungsschein steht. Der Versicherungsschutz verlängert sich in aller Regel jährlich, sofern der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt hat, und endet mit dem Tod des Versicherten, bei der Aussteuerversicherung mit der Heirat des Kindes. Spätestens endet er mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer wie zum Beispiel in der Lebens- oder Rentenversicherung.
Erstprämie
Der Versicherungsnehmer (VN) hat die vereinbarte Prämie zu entrichten. So steht es im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Der Versicherungsschutz beginnt nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit der Zahlung der ersten Prämie, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Termin (strenge Einlösungsklausel). Üblich ist heutzutage, meist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vereinbart, die erweiterte Einlösungsklausel: Danach beginnt der Versicherungsschutz bei unverzüglicher Einlösung des Versicherungsscheins (Zahlung der Erstprämie oder des Einmalbeitrags innerhalb von zwei Wochen) zu dem in ihm festgesetzten Zeitpunkt. Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer nicht innerhalb von drei Monaten die Prämie gerichtlich geltend macht. (§ 38 Abs. I Versicherungsvertragsgesetz sowie jeweilige AVB). Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei (§ 38 Abs. II VVG sowie jeweilige AVB).
Folgeprämie
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer (VN) auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen. In diesem Schreiben sind die Rechtsfolgen für die Nichtzahlung der Prämie aufzuführen (§ 39 Abs. I VVG), die wie folgt lauten:
- Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Zahlungsfrist ein und hat der VN immer noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei (§ 39 Abs. II VVG).
- Der Versicherer kann, wenn der VN nach Ablauf der Frist noch immer im Zahlungsverzug ist, den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 39 Abs. III VVG).
Eine Reaktivierung des Versicherungsvertrages ist allerdings möglich: Wenn der VN innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit Fristbestimmung verbunden war, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt. Dies gilt allerdings nur, wenn nicht zwischenzeitlich der Versicherungsfall eingetreten ist. (§ 39 Abs. IV VVG)
Prämie trotz Aufhebung des Versicherungsvertrages Wird der Versicherungsvertrag wegen nicht rechtzeitiger Zahlung nach § 39 VVG gekündigt, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zu. Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1 VVG zurück, so kann er nur eine angemessen Geschäftsgebühr verlangen (§ 40 Abs. II VVG).
Pünktliche Zahlung der Prämie Neben einer Überweisung oder einem Dauerauftrag vom Konto des Versicherten kann der VN auch den Versicherer ermächtigen, die fälligen Prämien von seinem Konto einzuziehen (Lastschriftverfahren / Einzugsermächtigung). Zum einen ist dies bei wechselnden Prämien weniger Aufwand für den VN, zum anderen ist damit immer eine rechtzeitige Prämienzahlung gewährt. Und wenn der Versicherer mal die falsche Summe abbucht, so kann der VN immer noch innerhalb von sechs Wochen bei seiner Bank der Abbuchung widerspreche
Versicherungen für Singels
Sehr wichtig sind:
- Privathaftpflichtversicherung - Berufsunfähigkeitsversicherung
Ein grosser Teil der zu dieser Gruppe zählenden Personen sind Berufsanfänger. Viele von ihnen haben in der gesetzlichen Rentenversicherung die Wartezeit von 60 Monaten, in denen Pflichtbeiträge gezahlt wurden, noch nicht erfüllt und damit noch nicht lange genug in die Rentenversicherung eingezahlt.
Sie haben daher meist keinen Anspruch auf Rente, wenn sie vor Ablauf der Wartezeit berufs- oder gar erwerbsunfähig werden. Bis die Wartezeit erfüllt ist, benötigt diese Gruppe eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Eine Unfallversicherung bietet im Vergleich hierzu nur eingeschränkten Schutz, da sie nicht bei krankheitsbedingter Berufsunfähigkeit zahlt. Sie ist aber oft eine sinnvolle Ergänzung zur Berufsunfähigkeitsversicherung bei jungen Leuten. --- Quelle: AgV e.V.n
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